Liebe Kameradinnen,
liebe Kameraden,

hiermit laden wir Euch recht herzlich zu der Jahreshauptversammlung am 09. März 2018 im Gerätehaus ein.
Die Versammlung der Feuerwehr beginnt um 18.15 Uhr.

Tagesordnung

  1. Begrüßung
  2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit
  3. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Bestätigung
  4. Bericht des Gemeindewehrführers
  5. Bericht des Jugendwartes
  6. Diskussion zu den Berichten
  7. Aufnahme neuer Mitglieder (Jan Karschau und Hannes Staack) 
  8. Satzungsänderungen (Anlage)
  9. Wahl eines weiteres Mitgliedes in den Vorstand (entfällt bei Satzungsänderung)
  10. Ehrungen und Beförderungen
  11. Sonstiges
  12. Grußwort der Gäste
  13. Schlusswort des Gemeindewehrführers

Im Anschluß an die Jahreshauptversammlung folgt ein gemütliches Beisammensein mit Verpflegung.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
gez. Niels Harder
Gemeindewehrführer


Anlage

Vorschläge zur Satzungsänderung

1.) Die Präambel der Satzung soll an die geänderte Rechtslage angepasst werden.

Beschlussvorschlag:
Die Präambel der Satzung der Gemeindefeuerwehr Blowatz wird wie folgt neu gefasst:
"Die Freiwillige Feuerwehr Blowatz gibt sich entsprechend § 9 Abs. 2 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung vom 09. März 2018 folgende geänderte Satzung."

2.) Es wird vorgeschlagen, auf die jährliche Wahl eines wechselnden aktiven Mitglieds in den Vorstand zu verzichten. Weitere Begründung erfolgt mündlich auf der Versammlung.

Beschlussvorschlag:
In der Satzung der Feuerwehr Blowatz vom 16. November 2012 wird in § 11 Vorstand die Worte
"DesWeiteren wählt die Mitgliederversammlung jedes Jahr ein weiteres aktives Mitglied aus ihren Reihen in den Vorstand. Dieses Mitglied darf aber nur alle sechs Jahre in den Vorstand gewählt werden"
und
"ein jährlich wechselndes aktives Mitglied"
gestrichen.

3.) Hinweis: Satzungsänderungen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für die Änderungen der Satzung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss eine erneute Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.